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AGB

Allgemeine Auftragsbedingungen, 30.10.2018

1. Anwendungsbereich

Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH, FN 499430 g, (Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH und die für diese als Partner, Substituten oder Rechtsanwaltswärter tätigen Personen nachfolgend gemeinsam „SMS“) und dem Mandanten bestehenden, auch zukünftigen Vertragsverhältnisses („Mandant“) vorgenommen werden.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1 SMS ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist SMS nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2 Der Mandant hat gegenüber SMS auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen.

3. Grundsätze der Vertretung

3.1 SMS ist grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, dem Gewissen der für SMS tätigen Person oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.2 Erteilt der Mandant SMS eine Weisung, deren Befolgung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unvereinbar ist, hat SMS die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von SMS für den Mandanten unzweckmäßig, hat SMS vor der Durchführung den Mandanten auf die Folgen hinzuweisen.

3.3 Bei Gefahr im Verzug ist SMS berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten

4.1 Der Mandant ist verpflichtet, SMS sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. SMS ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2 Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, SMS alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.

5. Verschwiegenheit, Datenschutz

5.1 SMS ist nach Maßgabe des Gesetzes sowie folgender Bestimmungen verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit für den Mandanten bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren sowie seine Mitarbeiter darüber zu belehren und entsprechend dazu zu verpflichten.

5.2 SMS ist jedenfalls von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von SMS (insbesondere Ansprüche auf das Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen SMS (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter) erforderlich ist.

5.3 Darüber hinaus ist SMS nicht an die Verschwiegenheitspflicht gebunden, wenn der Mandant – was jederzeit möglich ist – SMS davon entbindet oder der Verschwiegenheitspflicht gesetzliche Pflichten entgegenstehen. Insbesondere ist SMS solcherart zur Einhaltung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten enthebt SMS nicht der Verpflichtung, die Interessen des Mandanten nach Möglichkeit zu wahren.

5.4 SMS darf Akteninhalte, vom Mandanten übergebene Unterlagen etc nur mit Einwilligung des Mandanten an Dritte weitergeben, es sei denn, (i) es bestehen gesetzliche Verpflichtungen zur Offenlegung, (ii) die Offenlegung ist im Rahmen der Mandatsabwicklung erforderlich oder zweckdienlich, (iii) die übergebenen Unterlagen wurden zum Zwecke der Weiterleitung zur Vorlage bei Gerichten oder Behörden übergeben oder (iv) eine Offenlegung ist zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen im Sinne der Punkte 5.2. und 5.3. erforderlich. Wird SMS als gemeinsamer Vertragsverfasser oder sonst für mehrere Mandanten mit deren Wissen und Einverständnis tätig, gilt die Einwilligung zur entsprechenden Information aller Mandanten bzw Vertragspartner und zur Aushändigung von Schriftstücken etc als erteilt.

5.5 SMS ist befugt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mandats zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. SMS verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der DSGVO zu beachten. (Weitere Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind in der Datenschutzerklärung auf der SMS Website erläutert.)

5.6 Der Mandant nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die zur Abwicklung der beauftragten Leistung notwendigen Urkunden automationsunterstützt verarbeitet und für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer in den Urkundenarchiven der Österreichischen Anwaltschaft und/oder des Österreichischen Notariats gespeichert werden.

5.7 Soweit nicht Gegenteiliges vereinbart ist oder für SMS offenkundig ein objektives übergeordnetes Geheimhaltungsinteresse des Mandanten besteht, ist SMS berechtigt, gegenüber Dritten den Namen des Mandanten sowie die Art des übernommenen Auftrags bekanntzugeben. Der Mandant entbindet SMS in diesem Umfang ausdrücklich von seiner Verschwiegenheitspflicht und erteilt – bei jederzeitiger Widerrufsmöglichkeit – die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung dieser Daten. SMS wird im Einzelfall prüfen, ob die Preisgabe dieser Information für den Mandanten nachteilig sein könnte.

5.8 Von SMS erstellte Dokumente, einschließlich Schriftverkehr und Aktenvermerke, sind mangels schriftlicher gegenteiliger Vereinbarung nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sie dürfen daher weder ganz noch teilweise in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Dokument, im Internet oder in anderen an die Öffentlichkeit gerichteten Medien veröffentlicht oder in solchen Veröffentlichungen auf sie Bezug genommen werden. Dies gilt nicht für solche Dokumente, die zur Einreichung in einen der allgemeinen Einsicht offenstehenden Teil eines öffentlichen Registers bestimmt sind.

6. Berichtspflicht

SMS hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution
SMS kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). SMS darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar

8.1 SMS hat Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2 Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt SMS wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.3 Zu dem SMS gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar kommen die gesetzliche Umsatzsteuer, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzu.

8.4 Eine von SMS nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Honorarhöhe ist unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen.

8.5 SMS ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.6 Ist der Mandant Unternehmer, gilt die dem Mandanten übermittelte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen einem Monat ab Erhalt schriftlich widerspricht.

8.7 Bei Verzug mit der Zahlung des Honorars hat der Mandant Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

8.8 Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von SMS – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.9 Bei Erteilung eines Mandats durch mehrere Mandanten haften diese solidarisch.

8.10 Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches von SMS an SMS mit ihrer Entstehung abgetreten.

9. Haftung

9.1 Die Haftung von SMS für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO (in der geltenden Fassung) genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer GmbH EUR 2.400.000. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2 Der gemäß Punkt 9.1 geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall und umfasst alle gegen SMS wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3 Bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß den Punkten 9.1 und 9. 2 auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

9.4 SMS haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5 SMS haftet nur gegenüber Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen von SMS in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6 SMS haftet für die Kenntnis und Prüfung ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung.

10. Verjährung/Präklusion

10.1 Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen SMS, wenn sie vom Mandanten nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

10.2 Bei Verbrauchergeschäften verfallen sämtliche Ansprüche gegen SMS, wenn sie vom Mandant nicht binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Gewährleistungsansprüche. Sämtliche Ansprüche gegen SMS verfallen aber jedenfalls längstens nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11. Beendigung des Mandats

11.1 Das Mandat kann von SMS oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von SMS bleibt davon unberührt.

11.2 Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder SMS hat SMS für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit nicht wünscht.

12. Herausgabepflicht

12.1 SMS hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. SMS ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

12.2 Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.

12.3 SMS ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats bzw eine längere gesetzliche Frist aufzubewahren. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.

13.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mandat, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für 1010 Wien in Handelssachen zuständigen Gerichtes vereinbart. SMS ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher sind, gilt die Gerichtsstandregelung des § 14 Konsumentenschutzgesetz.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

14.2 Erklärungen von SMS an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. SMS kann mit dem Mandanten aber in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können auch mit Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

14.3 SMS ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. Auf Verlangen des Mandanten kann jedoch jederzeit eine verschlüsselte Kommunikation eingerichtet werden.

14.4 Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.